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   FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20   

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https://dejure.org/2021,45496
FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20 (https://dejure.org/2021,45496)
FG München, Entscheidung vom 23.03.2021 - 12 K 1085/20 (https://dejure.org/2021,45496)
FG München, Entscheidung vom 23. März 2021 - 12 K 1085/20 (https://dejure.org/2021,45496)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 3 Nr. 44, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. b
    Keine Steuerfreiheit von Forschungsmitteln

  • IWW

    EStG § 3 Nr. 44; § 22 Nr. 1 S. 3 lit. B

  • rewis.io

    Keine Steuerfreiheit von Forschungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 44
    Stichwörter: Zur Steuerfreiheit von Forschungsmitteln.

  • rechtsportal.de

    EStG § 3 Nr. 44
    Steuerfreiheit von Forschungsmitteln der deutschen Forschungsgemeinschaft für einen Forschungsmitarbeiter auf freier Mitarbeitervertragsbasis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.02.2015 - VIII R 43/12

    Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG 2009

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Hingewiesen werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2015 (Az. VIII R 43/12).

    Im Ausgangspunkt sind mangels konkreter Regelungen in § 3 Nr. 44 EStG die erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines Stipendiaten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2015 VIII R 43/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691).

    Er umfasst die für den laufenden Lebensunterhalt unentbehrlichen Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben dieser Art (BFH-Urteil vom 24. Februar 2015 VIII R 43/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691).

    Auszugehen ist von der Notwendigkeit, bei der Bestimmung des "erforderlichen Lebensunterhalts" das Alter der Stipendiaten, ihre akademische Vorbildung sowie deren nach der Verkehrsauffassung erforderliche typische Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2015 VIII R 43/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691).

    Auch bei monatlichen Zahlungen i.H.v. 2.700 EUR (im konkreten Streitjahr insgesamt i.H.v. 8.100 EUR) zuzüglich einer Pauschale für Dienstreisen i.H.v. 400 EUR hat der BFH eine Begrenzung des Stipendiums auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Betrag angenommen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2015 VIII R 43/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691).

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Nach ständiger Rechtsprechung werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 m.w.N.).

    Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 m.w.N.).

  • BFH, 08.07.2020 - X R 6/19

    Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH belegen die differenzierenden Regelungen in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, dass vom Grundsatz jeder regelmäßig wiederkehrende Zufluss, der mit einem Zuwachs an Leistungsfähigkeit verbunden ist, steuerbar ist (BFH-Urteil vom 8. Juli 2020 X R 6/19, BFHE 269, 556).

    Die Ausnahme von der Steuerbarkeit wiederkehrender Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG verlangt nach Auffassung des BFH, dass der Empfänger für die ihm gewährten Leistungen keine Gegenleistung zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 8. Juli 2020 X R 6/19, BFHE 269, 556 m.w.N., Vorinstanz Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Februar 2019 10 K 247/17, EFG 2019, 706).

  • BFH, 27.04.2006 - IV R 41/04

    Umfang der Steuerfreiheit von Zuschüssen an ein Kulturorchester nach § 3 Nr. 11

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    c) Schließlich ist auch der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 11 EStG nicht erfüllt, da Zahlungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, die Wissenschaft nicht unmittelbar fördern (BFH, Urteil vom 27. April 2006 IV R 41/04, BFHE 214, 69, BStBl II 2006, 755; Schmidt/Levedag, EStG, 39. Auflage 2020, § 3 Rz. 45).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 33/08

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution -

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Die Voraussetzung der Begrenzung eines Stipendiums auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Betrag hat der BFH für ein Stipendium in Höhe von 35.000 US-Dollar bejaht (vgl. BFHUrteil vom 15. September 2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).
  • FG Niedersachsen, 14.02.2019 - 10 K 247/17

    Keine Steuerpflicht für Zahlungen im Rahmen eines Stipendiums bei einer

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Die Ausnahme von der Steuerbarkeit wiederkehrender Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG verlangt nach Auffassung des BFH, dass der Empfänger für die ihm gewährten Leistungen keine Gegenleistung zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 8. Juli 2020 X R 6/19, BFHE 269, 556 m.w.N., Vorinstanz Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Februar 2019 10 K 247/17, EFG 2019, 706).
  • BFH, 20.03.2003 - IV R 15/01

    Umfang der Steuerbefreiung von Forschungsstipendien

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Ebenso hat der BFH eine hinreichende betragsmäßige Begrenzung des Stipendiums bei einer Zuwendung von jährlich 22.900 DM bejaht (BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 15/01, BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190).
  • FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 13 K 614/17

    Steuerbarkeit von Stipendienzahlungen als wiederkehrende Bezüge

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Hieran anknüpfend hat das FG Düsseldorf in einer jüngeren Entscheidung die Ansicht vertreten, ein Stipendium, das aus ausländischen Mitteln im Rahmen eines im Inland absolvierten Forschungsprojekts gewährt werde, löse sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Buchst. b EStG aus; ausreichend sei eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ein Leistungsaustausch sei nicht erforderlich (FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2018, Az. 13 K 614/17 E, EFG 2018, 1372, rkr.).
  • BFH, 28.02.1978 - VIII R 116/75

    Tutortätigkeit - Einnahme - Nichtselbständige Arbeit - Einkünfte

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Auch das Stipendium einer Universität an einen Rechtsreferendar, der sich zu einer Tätigkeit als Tutor an einem Studierendenwohnheim verpflichtet hatte, hat der BFH den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG zugeordnet, da die monatlichen Zahlungen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hätten (BFH-Urteil vom 28. Februar 1978 VIII R 116/75, BFHE 124, 528, BStBl II 1978, 387).
  • BFH, 18.09.1964 - VI 244/63 U

    Rückzahlungsbeträge als negative Einkünfte bei Zahlung von Ausbildungs- und

    Auszug aus FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20
    Gleiches ist angenommen worden für monatliche Unterhaltsbeihilfen eines Unternehmens an einen Studierenden, der sich im Gegenzug verpflichtet hatte, nach seinem Studium dort einen Arbeitsvertrag zu schließen und andernfalls die Beihilfen zurückzuzahlen (BFH-Urteil vom 18. September 1964 VI 244/63 U, BFHE 81, 30, BStBl III 1965, 11).
  • BFH, 27.11.1959 - VI 172/59 U

    Begriff der wiederkehrenden Zuschüsse - Einkommenssteuerfreiheit wiederkehrender

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